Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 4, (1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit:

  1. Ziffer eins
    Schaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;
  2. Ziffer 2
    Schaumwein, der für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch

Verordnung

  1. Ziffer eins
    im Falle der Einfuhr von Schaumwein dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Amtsblatt EG Nummer L 105 Seite 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,
  2. Ziffer 2
    die steuerfreie Verbringung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Ziffer eins, erlaubt ist,
  3. Ziffer 3
    den steuerfreien Bezug von Schaumwein im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen, sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,
  4. Ziffer 4
    zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/12/EWG Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Schaumwein steuerfrei im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
  5. Ziffer 5
    die Schaumweinsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.