Schaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;
Schaumweinsteuergesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
Paragraph 4
01.01.1995
31.08.1996
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).
Steuerbefreiungen
Paragraph 4, (1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit:
Verordnung