BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Text
Steuersätze
§ 3. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter SchaumweinParagraph 3, (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein
1.Ziffer eins
ausgenommen der in Z 2 angeführten Waren, 2 000 S,ausgenommen der in Ziffer 2, angeführten Waren, 2 000 S,
2.Ziffer 2
der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5% vol, 1 000 S.
(2)Absatz 2,Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.