Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Steuersätze

Paragraph 3, (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein

  1. Ziffer eins
    ausgenommen der in Ziffer 2, angeführten Waren, 2 000 S,
  2. Ziffer 2
    der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5% vol, 1 000 S.
  1. Absatz 2,Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.