Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 702/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Text

Teil 1
Schaumwein

1. Allgemeines

Steuergebiet, Steuergegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).
  2. Absatz 2,Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
  3. Absatz 3,Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren Amtsblatt EG Nummer L 76 Seite 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).
  4. Absatz 4,Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.
  5. Absatz 5,Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.