Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken

Paragraph 26,

  1. Absatz einsWird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher
    1. Ziffer eins
      das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
    2. Ziffer 2
      das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Bier in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
    Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
  2. Absatz 2Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Absatz eins, genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet.
  3. Absatz 3Wer Bier nach den Absatz eins, oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.
  4. Absatz 4In der Anzeige sind die Art, die voraussichtlich benötigte Menge des Bieres und der Zweck anzugeben, für den das Bier bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Biere des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.
  5. Absatz 5Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053258

alte Dokumentnummer

N3199423434L