Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Umstellung langfristiger Verträge

Paragraph 30,

  1. Absatz einsBeruht eine Leistung, die nach dem im Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz genannten Zeitpunkt erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem im Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz genannten Zeitpunkt geschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Das gilt nicht, wenn die Parteien ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes vereinbart haben oder auch bei Kenntnis der Änderungen kein anderes Entgelt vereinbart hätten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.