Absatz eins,Befreit sind die Umsätze gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 aus der Tätigkeit des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens, ausgenommen die Lieferung von Fernsprechnebenstellenanlagen durch die Post.
Umsatzsteuergesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,
BG
Paragraph 29
01.01.1995
05.01.1995
UStG 1994
32/04 Steuern vom Umsatz
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft vergleiche Paragraph 28,).
26.05.2026
10004873
NOR12053228
N3199423388L