Absatz einsUmsätze für die Seeschiffahrt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) sind:
- Ziffer einsdie Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind;
- Ziffer 2die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Ziffer eins, bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind;
- Ziffer 3die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Ziffer eins, bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei;
- Ziffer 4andere als die in den Ziffer eins und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Ziffer eins, bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.