Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,
Paragraph 78,
27.08.1994
09.01.1998
Bezugszeitraum: Absatz 5,
ab 1. 1. 1995
Absatz 2,
ab 1. 5. 1995
Art. römisch II Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,
Einbehaltung der Lohnsteuer
Paragraph 78, (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuß- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung.