Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 4, 3 und 4Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer eins und 4, 3 und 4
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993; Artikel römisch eins, Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,;
Abs. 1 letzter Satz Absatz eins, letzter Satz
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. II Z 22, BGBl. Nr. 680/1994 Artikel römisch zwei, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,
Text
Freibetragsbescheid
§ 63. (1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Jahresausgleichsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Jahresausgleichs- oder Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn beim Jahresausgleich oder der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:Paragraph 63, (1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Jahresausgleichsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Jahresausgleichs- oder Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn beim Jahresausgleich oder der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
Werbungskosten, die weder gemäß § 62 noch gemäß § 77 Abs. 3 zu berücksichtigen sind,Werbungskosten, die weder gemäß Paragraph 62, noch gemäß Paragraph 77, Absatz 3, zu berücksichtigen sind,
Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 2 übersteigen, oder Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7,Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß Paragraph 18, Absatz 2, übersteigen, oder Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7,
außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, ausgenommen jene, bei denen § 34 Abs. 4 zur Anwendung kommt,außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 34,, ausgenommen jene, bei denen Paragraph 34, Absatz 4, zur Anwendung kommt,
Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105, sofern sie nicht gemäß Paragraph 62, vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen:
Nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,
bei einem jährlichen Freibetrag unter 1 200 S,
wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich gemäß Abs. 1 ergebenden Freibetrag festzusetzen.Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich gemäß Absatz eins, ergebenden Freibetrag festzusetzen.
(3)Absatz 3,Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auszuweisen.
(4)Absatz 4,Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 12 000 S vorliegen. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu erstellen. Dieser Freibetragsbescheid ist für das nächstfolgende Kalenderjahr, bei einer Antragstellung bis zum 30. Juni auch für das laufende Kalenderjahr zu erlassen.Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, von mindestens 12 000 S vorliegen. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, zu erstellen. Dieser Freibetragsbescheid ist für das nächstfolgende Kalenderjahr, bei einer Antragstellung bis zum 30. Juni auch für das laufende Kalenderjahr zu erlassen.
(5)Absatz 5,Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Jahresausgleichs- oder Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.
(6)Absatz 6,Wurde für ein Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen, ist dieser mit Erlassung eines neuen Freibetragsbescheides zu widerrufen. Der Widerruf ist auch auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzuführen.
(7)Absatz 7,Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) geltend zu machen.Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben ihre Werbungskosten und Sonderausgaben beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) geltend zu machen.