Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32,

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

05.01.2001

Beachte

Bezugszeitraum: Ziffer 2,

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. römisch II Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,

Text

Gemeinsame Vorschriften

Paragraph 32, Zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gehören auch:

  1. Ziffer eins
    Entschädigungen, die gewährt werden
    1. Litera a
      als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
    2. Litera b
      für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
    3. Litera c
      für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
    4. Litera d
      für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
  2. Ziffer 2
    Einkünfte aus
    • Strichaufzählung
      einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
    • Strichaufzählung
      einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, oder
    • Strichaufzählung
      einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7,
    und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
  3. Ziffer 3
    Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,) erfolgt.
  4. Ziffer 4
    Für Zuwendungen von Privatstiftungen gilt folgendes:
    1. Litera a
      Die Steuer von Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte wird auf Antrag insoweit ermäßigt oder erlassen, als für Zuwendungen Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes nacherhoben wurde.
    2. Litera b
      Im Falle des Widerrufs einer Privatstiftung gemäß Paragraph 34, des Privatstiftungsgesetzes ist der Stifter als Begünstigter zu behandeln. Auf Antrag des Stifters sind die Einkünfte um die im Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuwendung an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist.