Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 und Abs. 4Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993; Artikel römisch eins, Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,;
Abs. 3 Absatz 3
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. II Z 22, BGBl. Nr. 680/1994 Artikel römisch zwei, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,
Text
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:Paragraph 102, (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:
Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist.Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist.
Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,
zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder
zu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2zu den Gewinnanteilen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2
gehören.
Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach Paragraph 70, Absatz 2, oder eine Abzugsteuer nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, Werbungskosten sowie in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 10% der zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte (Mindestbesteuerung) und, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.Erfolgt eine Veranlagung nach den Ziffer eins bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 10% der zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte (Mindestbesteuerung) und, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Ziffer 3, gestellt worden ist, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Ziffer 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.
(2)Absatz 2,Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten (Paragraph 16,) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.Sonderausgaben (Paragraph 18,) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dienen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.Die Paragraphen 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
(3)Absatz 3,Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 und 7 zu berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 7 zu berechnen; beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 als durch den Steuerabzug abgegolten. Steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 gelten bei natürlichen Personen jedenfalls als durch den Steuerabzug abgegolten.Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen außer in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 als durch den Steuerabzug abgegolten. Steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins und 2 gelten bei natürlichen Personen jedenfalls als durch den Steuerabzug abgegolten.