Absatz 2,Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und weitere fünf Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.
Nationalbankgesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
Artikel 4, Paragraph 22
01.01.1994
02.05.1998
Paragraph 22, (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und elf weiteren Mitgliedern.