Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 959 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

D. Gemeindeabgaben auf Grund

freien Beschlußrechtes

Paragraph 15, (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
  2. Absatz 3,Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 9,, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken;
      ausgenommen sind Lieferungen zur unmittelbaren Konsumation in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder weniger;
    3. Ziffer 3
      ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde oder Blindenführerhunde gehalten werden;
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 12 und Ziffer 13, bezeichneten Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen;
    5. Ziffer 5
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
  3. Absatz 4,Das Entgelt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, ist nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1972 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer.
  4. Absatz 5,Für die entgeltliche Lieferung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, gilt Paragraph 3, Absatz eins, 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972.
  5. Absatz 6,Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.