Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.Zum Bezugszeitraum vergleiche Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,.
Art. II, BGBl. Nr. 48/1981. Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1981,.
Art. II, BGBl. Nr. 407/1988. Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1988,.
Text
§ 20.Paragraph 20,
Der Gebührenpflicht unterliegen nicht
die am Schluß einer Urkunde über ein durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers;
die den Vollmachten beigefügten Erklärungen betreffend Stellvertretung und deren Annahme;
die Bestätigung des Handzeichens eines Schreibunfähigen durch den Namensfertiger und durch den (die) Zeugen;
die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, daß ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von seiten des Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut;
Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehensverträgen (§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und Haftungs- und Garantiekreditverträgen mit Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und den Bausparkassen, sofern über die genannten Verträge spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist;Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehensverträgen (Paragraph 33, TP 8), Kreditverträgen (Paragraph 33, TP 19) und Haftungs- und Garantiekreditverträgen mit Kreditinstituten, der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und den Bausparkassen, sofern über die genannten Verträge spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist;
Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde im Ausland errichtet wurde, solange keine andere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung der Urkunde (beglaubigten Abschrift) bei einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf Grund einer Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstandes zuständig ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976ÜR: Art. römisch II, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,
Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl.Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vergleiche BGBl.
Nr. 532/1993.