Absatz eins,Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
- Ziffer einsKapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
- Ziffer 2Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- Ziffer 3Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
- Ziffer 4sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit diese Wirtschaftsgüter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen;
- Ziffer 5Kreditinstitute des öffentlichen Rechtes, Sparkassen;
- Ziffer 6offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften;weiters ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.