Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 818/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 260

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, Litera d

ab 1. 1. 1994

Artikel römisch 24 , Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

  1. Ziffer 6
    Entscheidungsbefugnis.
  2. Litera a
    Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 260,

  1. Absatz eins,Der Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt die Entscheidung über Berufungen.
  2. Absatz 2,Dem Berufungssenat (Paragraph 270,) als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen
    1. Litera a
      Feststellungsbescheide über Feststellungen gemäß Paragraph 186,, soweit sie wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des Betriebsvermögens (mit Ausnahme von Betriebsgrundstücken) betreffen, sowie über Feststellungen gemäß Paragraphen 187 und 188;
    2. Litera b
      Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, daß Feststellungen gemäß Litera a, zu unterbleiben haben;
    3. Litera c
      Meßbescheide über den einheitlichen Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital;
    4. Litera d
      Abgabenbescheide (Paragraphen 198, 200,) über die veranlagte Einkommensteuer (mit Ausnahme von Bescheiden, in denen keine anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte im einkommensteuerrechtlichen Sinn erfaßt sind), die veranlagte Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) und die Abgabe von alkoholischen Getränken, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet erhoben wird; ferner gegen Bescheide, mit denen festgestellt wird, daß eine Veranlagung hinsichtlich einer der vorgenannten Abgaben unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine dieser Abgaben nicht festgesetzt wird;
    5. Litera e
      Bescheide, mit denen ein durch einen Bescheid im Sinn der Litera a bis d abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen oder ein Antrag auf Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens abgewiesen wird.