Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 818/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 221

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, gilt für Fälligkeiten ab dem 21. 2. 1994

Artikel römisch 24 , Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Paragraph 221,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefaßt verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des Paragraph 211, Absatz 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.
  2. Absatz 2,Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 10 000 S nicht erreicht.