Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ab 1.1.1994

Artikel römisch neun, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Abgabenerhebung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 8, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  3. Absatz 3,Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Absatz eins, oder 2 genannten Fälligkeitstag.