Umgründungssteuergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
BG
Paragraph 42,
01.12.1993
29.10.2019
UmgrStG
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage.
Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Artikel römisch III bis römisch VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich.
Stempelgebühr, Darlehensvertrag
05.11.2019
10004679
NOR12052887
N3199332036J