Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins und 2

vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Es sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 2, hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 2, hinsichtlich der Umsatzsteuer.
  2. Absatz 2,Nimmt ein Arbeitnehmer des zu übertragenden Betriebes mit einer Vermögenseinlage am Zusammenschluß teil, bleiben die Bezüge und Vorteile aus diesem Dienstverhältnis abweichend von Paragraph 14, Absatz 2 bis zur Eintragung des Zusammenschlusses in das Firmenbuch, andernfalls bis zum Tag der Meldung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie sich auf diese Zeit beziehen.
  3. Absatz 3,Zusammenschlüsse nach Paragraph 23, sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (Paragraph 23, Absatz 2,) von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.
  4. Absatz 4,Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach Paragraph 23, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052873

alte Dokumentnummer

N3199332022J