Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

der Anlage

Bezugszeitraum: Absatz eins

vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Einbringungsstichtag

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Einbringungsstichtag ist der Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung des Einbringungsvertrages rückbezogen werden, wenn innerhalb der in Paragraph 202, Absatz 2, des Handelsgesetzbuches genannten Frist nach Ablauf des festgelegten Einbringungsstichtages
    • Strichaufzählung
      die Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet oder
    • Strichaufzählung
      die Einbringung von Mitunternehmer- und Kapitalanteilen dem nach Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt gemeldet
    wird. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten Frist, gilt der Tag des Einlangens als Einbringungsstichtag.
  2. Absatz 2,Einbringungsstichtag kann auch ein Tag sein, an dem das Vermögen dem Einbringenden noch nicht zuzurechnen war, wenn das Vermögen im Erbwege erworben wurde und eine Buchwerteinbringung (Paragraphen 16 und 17) erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052865

alte Dokumentnummer

N3199332014J