Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

05.01.1995

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

der Anlage

Bezugszeitraum: Absatz eins und 3

vergleiche Art. römisch IV Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Übertragende Körperschaft

Paragraph 8,

  1. Absatz einsBei der Ermittlung des Gewinnes ist für das mit dem Umwandlungsstichtag endende Wirtschaftsjahr das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann
    1. Ziffer eins
      bei Umwandlungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, das ausländische Vermögen und
    2. Ziffer 2
      bei Umwandlungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, das Betriebsvermögen mit dem sich aus Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Umwandlung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
  3. Absatz 3Das Einkommen ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Umwandlungsstichtages erfolgt wäre.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Umwandlungsstichtag.
  5. Absatz 5Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Umwandlung zugrunde gelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052860

alte Dokumentnummer

N3199332009J