Absatz eins,Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einserrichtende und verschmelzende Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954,, und
- Ziffer 2vergleichbare Umwandlungen ausländischer Körperschaften im Ausland hinsichtlich inländischer Betriebsstätten,
wenn ein Betrieb übertragen wird und die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.