Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und SchlußbestimmungenZum Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage
Bezugszeitraum: Abs. 4Bezugszeitraum: Absatz 4,
vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993 vergleiche Art. römisch IV Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Ende des Bezugszeitraumes: Abs. 3 Z 2 und 3Ende des Bezugszeitraumes: Absatz 3, Ziffer 2 und 3
vgl. 3. Teil Z 4 lit. b idF BGBl. vergleiche 3. Teil Ziffer 4, Litera b, in der Fassung BGBl.
Nr. 201/1996
Text
Übernehmende Körperschaft
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§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 2 fortzuführen. § 2 Abs. 3 gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.Die übernehmende Körperschaft hat die zum Verschmelzungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 2, fortzuführen. Paragraph 2, Absatz 3, gilt für die übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages.
(2)Absatz 2Für Buchgewinne und Buchverluste gilt folgendes:
Buchgewinne und -verluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz, soweit nicht Z 2 anzuwenden ist.Buchgewinne und -verluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz, soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist.
Ein Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde, kann, soweit er im Buchverlust Deckung findet, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und gemäß § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, daßEin Firmenwert, der bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übertragenden oder übernehmenden Körperschaft abgegolten wurde, kann, soweit er im Buchverlust Deckung findet, ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr angesetzt und gemäß Paragraph 8, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 abgeschrieben werden. Voraussetzung ist, daß
die Anschaffung längstens zwei Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag erfolgt ist, das Vorliegen und das Ausmaß des Firmenwertes nachgewiesen wird und
die Körperschaft, deren Anteile erworben worden sind, bis zum Verschmelzungsstichtag einen Betrieb führt.
Der Firmenwert darf insoweit nicht angesetzt werden, als für die erworbenen Anteile der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist.
(3)Absatz 3Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes gilt folgendes:
Stille Reserven, die nach § 12 des Einkommensteuergesetzes innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag auf die Beteiligung an der übertragenden oder übernehmenden Gesellschaft übertragen worden sind, sind in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Die Gewinnerhöhung vermindert sich insoweit, als auf Grund der Anwendung des § 12 für die Beteiligung der Ansatz des niedereren Teilwertes zu unterbleiben hatte.Stille Reserven, die nach Paragraph 12, des Einkommensteuergesetzes innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verschmelzungsstichtag auf die Beteiligung an der übertragenden oder übernehmenden Gesellschaft übertragen worden sind, sind in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Die Gewinnerhöhung vermindert sich insoweit, als auf Grund der Anwendung des Paragraph 12, für die Beteiligung der Ansatz des niedereren Teilwertes zu unterbleiben hatte.
Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, sind in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
Gewinne, die nach Z 1 und 2 entstehen, können einer steuerfreien Rücklage (Buchgewinnrücklage) zugeführt werden. Die Rücklage ist spätestens im dritten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.Gewinne, die nach Ziffer eins und 2 entstehen, können einer steuerfreien Rücklage (Buchgewinnrücklage) zugeführt werden. Die Rücklage ist spätestens im dritten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.
(4)Absatz 4Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:Entsteht durch die Verschmelzung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, gilt hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten folgendes:
Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.Der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten ist als Teilwertabschreibung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
Die zeitlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.Die zeitlichen Beschränkungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden.