Absatz eins,Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsVerschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,
- Ziffer 2Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
- Ziffer 3Vermögensübertragungen im Sinne des Paragraph 236, des Aktiengesetzes und des Paragraph 60, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
- Ziffer 4Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften hinsichtlich inländischer Betriebsstätten,
wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.