(1) Für die Jahre vor 1993 sowie für Todesfälle vor dem 1. Jänner 1993 sind Einkünfte und Vermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b weder bei der Festsetzung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer sowie bei der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von Erwerben von Todes wegen noch finanzstrafrechtlich zu berücksichtigen (Steueramnestie). Die Steueramnestie ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 1992 davon Kenntnis hatte, daß die Einkünfte für das maßgebliche Kalenderjahr oder die Vermögen für den maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen sind oder daß sie den Abgabenbehörden bekannt waren.