Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Paragraph 129
01.12.1993
04.06.2004
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Artikel römisch eins, Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des
Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber
Paragraph 129, (1) Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind zur Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners, zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über den Wegfall der Voraussetzungen hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.