Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

28.04.1994

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Artikel römisch eins, Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Wegfall der Lohnsteuerkarte

Paragraph 127, (1) Die Paragraphen 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden.

  1. Absatz 2,Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu vernichten.
  2. Absatz 3,Wurde vom Arbeitgeber im Jahre 1993 auf Grund der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, ist der Absetzbetrag vorerst ohne Erklärung gemäß Paragraph 129 bis längstens 31. Dezember 1994 weiter zu berücksichtigen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.