Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104,

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins,

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. römisch eins Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Landarbeiterfreibetrag

Paragraph 104, (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) von jährlich 2 340 S abzuziehen.

  1. Absatz 2Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph 21,) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.