Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins und 3

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Artikel römisch eins, Ziffer 67,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Abfuhr der Abzugsteuer

Paragraph 101, (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß Paragraph 99, einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß Paragraph 99, EStG'' spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt (Paragraph 55, der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.

  1. Absatz 2,Der Schuldner hat die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge in Schilling laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer enthalten. Das nach Absatz eins, zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht befreien, soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen geführt werden.
  2. Absatz 3,Der Schuldner hat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem nach Absatz eins, zuständigen Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und die Höhe der abgezogenen Steuerbeträge mitzuteilen.