Absatz einsFür Auslandsbeamte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ist die Lohnsteuer nach den Paragraphen 33 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.