Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92,

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins,

ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. römisch eins Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Auslandsbeamte

Paragraph 92,

  1. Absatz einsFür Auslandsbeamte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ist die Lohnsteuer nach den Paragraphen 33 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Weisen die im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 63, vorliegen, so stellt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen den Paragraphen 63 und 64 entsprechenden Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Auf Grund dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber die ausgewiesenen Freibeträge zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052828

alte Dokumentnummer

N3199331977J