Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88,

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins,

ab 1.1.1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. römisch eins Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Verpflichtung der Arbeitnehmer

Paragraph 88,

  1. Absatz einsDie Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.
  2. Absatz 2Das Prüfungsorgan ist auch berechtigt, von Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.