Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2Bezugszeitraum: Absatz 2
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993 Artikel römisch eins, Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Text
Steuerschuldner
§ 83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.Paragraph 83, (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, vorliegen,
der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, nicht nachgekommen ist,
die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen,
eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird.eine Veranlagung auf Antrag (Paragraph 41, Absatz 2,) durchgeführt wird.