Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Paragraph 81
01.12.1993
13.08.2002
Bezugszeitraum: Absatz 2
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Artikel römisch eins, Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Betriebsstätte
Paragraph 81, (1) Betriebsstätte ist für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem die Berechnung des Arbeitslohnes und der Lohnsteuer vorgenommen wird. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.