Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins und 3

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Artikel römisch eins, Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Abschlußzahlungen

Paragraph 46, (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

  1. Ziffer eins
    Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
  2. Ziffer 2
    die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist auch insoweit vorzunehmen, als die Kapitalerträge unter den Veranlagungsfreibetrag nach Paragraph 41, Absatz 3, fallen, aber ohne Anwendung des Freibetrages keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre. Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  1. Absatz 2,Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)