Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 4

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Artikel römisch eins, Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der Einkünfte

Paragraph 43, (1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere Steuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 187, der Bundesabgabenordnung gesondert festzustellen sind.

  1. Absatz 2,Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind, verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
  2. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 ist Paragraph 134, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
  3. Absatz 4,In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG jedes Beteiligten anzuführen.