Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins,, 2, 4 und 5

ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. römisch eins Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Paragraph 41, (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

  1. Ziffer eins
    er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 10 000 S übersteigt,
  2. Ziffer 2
    im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert zu versteuern sind, bezogen worden sind,
  3. Ziffer 3
    im Kalenderjahr Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2, oder 3 zugeflossen sind,
  4. Ziffer 4
    in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 63, Absatz eins, nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
  5. Ziffer 5
    der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  1. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 3Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 10 000 S abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 10 000 S übersteigen.
  3. Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 die Freigrenze von 23 000 S, beträgt die Steuer 6% des 8 500 S übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 23 000 S übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2, gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.
  4. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 24 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)