Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Paragraph 10 a
01.12.1993
30.04.1996
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Artikel römisch eins, Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Sonderregelung für die Jahre 1993 und 1994
Paragraph 10 a, Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter erhöht sich der Investitionsfreibetrag von den nach dem 31. Jänner 1993 und vor dem 1. April 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 20% auf 30%. Bei Gebäuden erhöht sich der Investitionsfreibetrag nur von den Herstellungskosten. Weiters ist bei Gebäuden Voraussetzung, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Jänner 1993 begonnen wurde.