Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)

Art. römisch eins Ziffer 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Text

Rückstellungen

Paragraph 9, (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für

  1. Ziffer eins
    Anwartschaften auf Abfertigungen,
  2. Ziffer 2
    laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
  3. Ziffer 3
    sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
  4. Ziffer 4
    drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
  1. Absatz 2Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nach Paragraph 14, zu bilden.
  2. Absatz 3Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
  3. Absatz 4Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.