Kommunalsteuergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,
Paragraph 9,
01.12.1993
26.06.2001
Zum Bezugsbereich vergleiche Paragraph 16,
Steuersatz
Paragraph 9, Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 20 000 S, wird von ihr 15 000 S abgezogen.