Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Beachte

Zum Bezugsbereich vergleiche Paragraph 16,

Text

Steuersatz

Paragraph 9, Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 20 000 S, wird von ihr 15 000 S abgezogen.