Kommunalsteuergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,
Paragraph 3
01.12.1993
26.08.1994
Zum Bezugsbereich vergleiche Paragraph 16
Unternehmen, Unternehmer
Paragraph 3, (1) Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuß) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Holdinggesellschaften und Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten stets als Unternehmen.