Kommunalsteuergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,
Paragraph eins
01.12.1993
Zum Bezugsbereich vergleiche Paragraph 16
Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.