Glücksspielgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1993,
Paragraph 24 a,
01.11.1993
Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Spielbankenabgabeaufkommens zu erwarten ist.