Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 695/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

19.07.2010

Text

Paragraph 15 a,

Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.