Glücksspielgesetz
BGBl.Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 695/1993
Paragraph 15 a
01.11.1993
19.07.2010
Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.