Absatz 2Die Konzession nach Absatz eins, darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der
- Ziffer einseine Kapitalgesellschaft mit dem Sitz im Inland ist,
- Ziffer 2keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, die über einen beherrschenden Einfluß verfügen und durch deren Einfluß eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
- Ziffer 3einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von mindestens 300 Millionen Schilling hat,
- Ziffer 4Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, vorliegt und
- Ziffer 5auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, daß er für den Bund den besten Abgabenertrag (Konzessionsabgabe und Wettgebühren) erzielt sowie
- Ziffer 6bei dem die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindert.