Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz einsErgibt sich der begründete Verdacht,
    1. Ziffer eins
      daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, oder
    2. Ziffer 2
      daß der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, zuwidergehandelt hat,
    so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (Paragraph 6, SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (Paragraph 6, SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
  2. Absatz 2Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Absatz eins,) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.
  3. Absatz 3Die Behörde (Absatz eins,) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird.
  4. Absatz 4Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Absatz eins bis 3 dienen gegenüber Kunden und Dritten geheimzuhalten.
  5. Absatz 5Ergibt sich dem Bundesminister für Finanzen oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung der Bankenaufsicht der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so haben sie die Behörde (Absatz eins,) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6Daten, die von der Behörde gemäß den Absatz eins,, 2 und 5 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der Paragraphen 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Absatz eins,) auf Grund der gemäß Absatz eins,, 2 und 5 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der Paragraphen 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß Paragraph 84, StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.
  7. Absatz 7Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen hat, sofern dies zur Wirksamkeit der Informationspflicht nach Absatz eins, erforderlich ist, mit Verordnung eine Stelle zur Beratung der Kredit- und Finanzinstitute bei der Wahrnehmung dieser Pflicht zu benennen. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute sind der Stelle gegenüber nicht zur Wahrnehmung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38,) verpflichtet;
    2. Ziffer 2
      die Stelle und die für sie tätigen Mitarbeiter haben ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt gewordene Geheimnisse als Bankgeheimnis zu wahren;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Ziffer 2, besteht nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten mit Ausnahme der in Absatz 6, genannten Verfahren; Paragraph 38, Absatz 2, ist nicht anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      Fehlverhalten der Stelle und ihrer Mitarbeiter bei Wahrnehmung ihrer Beratungstätigkeit gegenüber Kredit- und Finanzinstituten führt nur bei grobem Verschulden zu Schadenersatzleistung.