Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Text

Wartefrist - Vertriebsuntersagung

Paragraph 31, (1) Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne daß der Bundesminister für Finanzen die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Voraussetzung nach Paragraph 25, nicht erfüllt oder die Anzeige nach Paragraph 30, nicht ordnungsgemäß erstattet.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige nach Paragraph 30, nicht erstattet worden ist,
    2. Ziffer 2
      eine Voraussetzung nach Paragraph 25, weggefallen ist,
    3. Ziffer 3
      die dem Bundesminister für Finanzen gegenüber nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
    4. Ziffer 4
      beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,
    5. Ziffer 5
      ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,
    6. Ziffer 6
      die in Paragraph 26, vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, und
    7. Ziffer 7
      bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist.