Investmentfondsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
Artikel 2, Paragraph 13
01.01.1994
28.02.1998
Gewinnverwendung
Paragraph 13, Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber nach Maßgabe der Fondsbestimmungen insoweit auszuschütten, als der auf einen Anteil entfallende Betrag zehn Groschen oder ein Mehrfaches ergibt. Die Auszahlung der Erträge an die Anteilinhaber erfolgt durch die Depotbank.