Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Text

Gewinnverwendung

Paragraph 13, Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber nach Maßgabe der Fondsbestimmungen insoweit auszuschütten, als der auf einen Anteil entfallende Betrag zehn Groschen oder ein Mehrfaches ergibt. Die Auszahlung der Erträge an die Anteilinhaber erfolgt durch die Depotbank.