Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Text

Anteilscheine

Paragraph 5, (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die Paragraphen 61 bis 63 AktG sinngemäß.

  1. Absatz 2,Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft zu unterzeichnen. Paragraph 13, AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.
  2. Absatz 3,Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden.
  3. Absatz 4,Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen auszufolgen.
  4. Absatz 5,Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (Paragraph 24, Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf sinngemäß anzuwenden.