Investmentfondsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
Artikel 2, Paragraph 5
01.01.1994
28.02.1998
Anteilscheine
Paragraph 5, (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die Paragraphen 61 bis 63 AktG sinngemäß.