Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

01.08.2014

Text

römisch 21 . Sparvereine und Werkssparkassen

Paragraph 95,

  1. Absatz einsVereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese im Namen und auf Rechnung der einzelnen Mitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.
  2. Absatz 2Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent 1852 gründet und die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen diese Geschäfte abweichend von der Bestimmung des Absatz eins, weiter betreiben. Auf diese Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 3Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werkssparkasse), sind verboten. Unternehmer dürfen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.
  4. Absatz 4Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes.